Drittstaatsangehörige, die häufig nach Europa reisen, könnten durch nationale Erleichterungsprogramme von Ausnahmen von den gründlichen Einreisekontrollen profitieren. Diese Programme erleichtern den Grenzübertritt, indem sie den Grenzkontrollbeamt*innen Informationen über vorherige Aufenthalte des oder der Drittstaatsangehörigen in europäischen Ländern, die das EES verwenden, und/oder Einreiseverweigerungen liefern.
Diese Ausnahmen sind Vorrechte, und kein europäisches Land, das das EES verwendet, ist verpflichtet, sie zu gewähren. Sie sind außerdem länderspezifisch – eine in einem europäischen Land geltende Ausnahme gilt nicht in anderen europäischen Ländern, es sei denn, es besteht zwischen ihnen ein Abkommen darüber.
Falls Sie zu einem nationalen Erleichterungsprogramm zugelassen wurden, muss bei der Passkontrolle des betreffenden Landes Folgendes nicht überprüft werden:
- der Ausgangspunkt und das Ziel Ihrer Reise;
- der Zweck Ihres geplanten Aufenthalts und gegebenenfalls die diesbezüglichen Nachweise und
- ob Sie ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer und den Zweck Ihres Aufenthalts, Ihre Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder die Weiterreise in ein Drittland haben (bzw. ob Sie imstande sind, sich diese Mittel rechtmäßig zu beschaffen).
Diese Programme gelten nicht, wenn Sie nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben. Nach der einschlägigen Gesetzgebung (Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399) haben folgende Personen Anspruch auf freien Personenverkehr:
- EU-Bürgerinnen und -Bürger
- Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürger/innen sind, welche ihr Recht auf freien Personenverkehr ausüben sowie
- Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und den betreffenden Nicht-EU-Staaten ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der EU-Bürger/innen gleichwertig ist
Eignungskriterien
Um ein nationales Erleichterungsprogramm nutzen zu können, müssen Sie
- die Voraussetzungen für die Einreise in das Land erfüllen, in das Sie reisen möchten;
- ein gültiges Reisedokument und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen;
- häufige Reisen in das EES verwendende europäische Länder begründen können;
- Belege für die vorschriftsmäßige Verwendung von Visa, Ihren wirtschaftlichen Status in Ihrem Aufenthaltsland und Ihre Absicht, das betreffende europäische Land vor dem Ablauf Ihres zulässigen Aufenthalts wieder zu verlassen, vorlegen und
- nachweisen, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel für die gesamte Dauer Ihres geplanten Aufenthalts in dem besagten europäischen Land verfügen (oder sich diese rechtmäßig beschaffen können).
Finden Sie heraus, ob Sie für ein nationales Erleichterungsprogramm infrage kommen (diese Funktion wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt).
Dauer
Falls Sie eine Eignung nachweisen konnten, haben Sie höchstens ein Jahr lang Zugang zu einem nationalen Erleichterungsprogramm.
Verlängerungen unterliegen jährlichen Neubewertungen der Eignung und gelten
- höchstens fünf Jahre lang oder
- bis Ihr Reisedokument, Ihr Mehrfach-Visum, Ihr Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder Ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist, je nachdem, was zuerst eintritt.
Widerrufbarkeit
Sollten Sie die Eignungskriterien nachweislich nicht mehr erfüllen, kann Ihr Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm widerrufen werden.
Konsultationen zwischen europäischen Ländern
Sollte ein europäisches Land, das für die Prüfung eines Antrags für ein nationales Erleichterungsprogramm zuständig ist, Zweifel bezüglich der von Ihnen vorgelegten Informationen, Ihrer Erklärungen oder Ihrer Nachweise haben, kann es vor der endgültigen Entscheidung andere europäische Länder konsultieren.
Vereinbarungen zwischen europäischen Ländern
In bestimmten Fällen könnten Sie infolge internationaler Vereinbarungen von nationalen Erleichterungsprogrammen in mehr als einem das EES verwendenden Land profitieren. Informationen zu solchen Vereinbarungen finden Sie hier. (Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.)