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Neue Anforderungen für Reisen nach Europa
  • 10. Oktober 2024

Für wen gilt das EES nicht?

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Das EES gilt nicht für:

- Staatsangehörige europäischer Länder, die das EES verwenden, sowie Irlands und Zyperns

- Drittstaatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltskarte, die unmittelbar mit einem EU-Bürger oder einer EU-Bürgerin verwandt sind

- Drittstaatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltskarte oder eines Aufenthaltstitels, die unmittelbar mit einem oder einer Drittstaatsangehörigen verwandt sind, der oder die wie ein*e EU-Bürger*in durch Europa reisen darf

- Drittstaatsangehörige, die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers oder zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit nach Europa reisen

- Inhaber*innen von Aufenthaltstiteln und Visa für den längerfristigen Aufenthalt

- Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino und Inhaber*innen eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses

- Personen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder Sonderrechte beim Grenzübertritt genießen (etwa Staatsoberhäupter, Grenzgänger*innen usw.)

- Personen, die die Außengrenzen nicht ausschließlich an Grenzübergangsstellen und zu festen Öffnungszeiten passieren müssen

- Personen im Besitz einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr

- Besatzungsmitglieder von Reise- und Güterzügen auf internationalen Anschlussreisen

- Personen im Besitz eines gültigen Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr oder eines gültigen Dokuments für den erleichterten Transit, vorausgesetzt, sie reisen mit der Bahn und steigen nirgends in einem EU-Mitgliedstaat aus

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226