Das EES gilt für Sie, wenn Sie als Drittstaatsangehörige*r für einen Kurzaufenthalt in ein europäisches Land reisen, das das EES verwendet, und entweder
- ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder
- für eine Aufenthaltsdauer von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen kein Visum benötigen.
Die Daten aus Ihrem Reisedokument und andere personenbezogene Daten einschließlich Ihres Einreise- und Ausreisedatums werden erhoben und in elektronischer Form im System erfasst. Dieses Verfahren erleichtert Ihnen den Grenzübertritt.
Falls Sie die zulässige Aufenthaltsdauer in einem das EES verwendenden europäischen Land überziehen, wird das System Sie identifizieren und diese Information erfassen.
Sollten Ihnen die Behörden die Einreise verweigern, wird dies ebenfalls im System erfasst.
Die 90 Tage innerhalb der 180 Tage werden als ein einziger Zeitraum für alle europäischen Länder berechnet, die das EES verwenden.
- Mit dem EES wurde das Grenzmanagement in zahlreichen europäischen Ländern modernisiert. Das hat folgende Vorteile gebracht: elektronische Registrierung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen oder von Einreiseverweigerungen,
- effizientere Grenzkontrollen und schrittweise Verbesserung des Reiseerlebnisses,
- wirksame Bekämpfung von Identitätsbetrug durch die Erhebung biometrischer Daten,
- verbesserte Sicherheit in der EU,
- leichtere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer organisierter Kriminalität durch die Überprüfung von Identitäten.
Für die meisten Drittstaatsangehörigen bedeutet das EES:
- Zugang zu genauen Informationen zur Höchstdauer ihres zulässigen Aufenthalts in den Ländern, die das EES verwenden,
- kein Abstempeln von Pässen mehr (außer in Ausnahmefällen),
- kürzere Wartezeiten bei der Passkontrolle durch automatisierte Grenzkontrollen (falls verfügbar und unter der Aufsicht von Beamt*innen der Passkontrolle).
Das EES erleichtert auch die Identifizierung von Personen,
- die sich länger als zulässig aufgehalten haben (Aufenthaltsüberzieher*innen),
- die gefälschte Identitäten oder Pässe verwenden,
- die nicht berechtigt sind, in die europäischen Länder einzureisen, die das EES verwenden.
So unterstützt das EES die Identifizierung von Terroristen, Kriminellen, Verdächtigen und Opfern von Straftaten.
Im EES werden verschiedene biometrische Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen oder nicht.
- Sie benötigen ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, um in die europäischen Länder zu reisen, die das EES verwenden?
In diesem Fall speichert das System nur Ihr Gesichtsbild (Ihre Fingerabdrücke wurden bereits bei der Beantragung des Visums registriert).
- Sie benötigen kein Visum?
In diesem Fall speichert das System vier Ihrer Fingerabdrücke und Ihr Gesichtsbild.
Derzeit werden die Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren nicht gescannt, selbst wenn für sie das EES gilt.
Die Speicherung biometrischer Daten ist eine zuverlässige Methode für:
- die genaue Identifizierung von Personen – so können Fälle von fehlerhafter Identifizierung, Diskriminierung oder „Racial Profiling“ erheblich reduziert werden,
- die Identifizierung von Reisenden ohne Ausweispapiere, die sich bereits im Schengen-Raum aufhalten (irreguläre Migranten),
- den Abgleich der Ein- und Ausreisedaten bei „Bona-fide-Reisenden“.
Die Speicherung biometrischer Daten kann die Sicherheit in europäischen Ländern, die das EES verwenden, erhöhen, indem sie
- Kinder davor bewahrt, verloren zu gehen oder Menschenhändlern zum Opfer zu fallen,
- zur Senkung des Risikos, zu Unrecht festgenommen und verhaftet zu werden,
- sowie zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus beiträgt.
Zwar kann die Erfassung biometrischer Daten Auswirkungen auf die Privatsphäre der Reisenden haben, aber die im EES verwendete Technologie gewährleistet den Schutz der Grundrechte.
Die europäischen Länder, die das EES verwenden, können eine weitere Automatisierung ihrer Verfahren beschließen. Automatisierung heißt, dass Drittstaatsangehörige zur Registrierung beim Grenzübertritt Spezialgeräte – ein „Self-Service-System“ – nutzen können. Falls am Grenzübergang vorhanden, ermöglicht das Self-Service-System es Ihnen:
- sich beim Grenzübertritt zu registrieren,
- zu überprüfen, ob Ihre Daten noch im EES gespeichert sind, und,
- falls keine Daten vorliegen, diese zur nachträglichen Überprüfung durch Passkontrollbeamt*innen hochzuladen.
Nachdem Sie das Self-Service-System genutzt haben, können Sie zur Passkontrolle gehen, bei der bereits Folgendes vorliegt:
- die Informationen aus dem Self-Service-System (einschließlich Abgleich mit anderen Datenbanken),
- die Bestätigung Ihrer Identität und
- die Ihnen verbleibende Aufenthaltsdauer.
Bei der Passkontrolle können Ihnen dann weitere Fragen gestellt werden, ehe Ihnen die Einreise genehmigt oder verweigert wird.
Mithilfe dieser automatisierten Grenzverfahren im Vorfeld der Passkontrolle werden die Wartezeiten schrittweise verringert. Sie ersetzen zeitaufwendige manuelle Kontrollen.
Sie benötigen einen biometrischen Reisepass – einen Pass mit Chip, der die bei der Antragstellung erhobenen biometrischen Daten enthält.
Ohne biometrischen Pass können Sie die Self-Service-Systeme nicht nutzen.
Nein. Prinzipiell werden biometrische und nicht biometrische Pässe beim Grenzübertritt akzeptiert, wenn sie gültig sind und alle anderen Einreisevoraussetzungen erfüllt werden.
Ein biometrischer Pass wird nur benötigt, um die an bestimmten Grenzübergangsstellen verfügbaren automatisierten Systeme („Self-Service-Systeme“) zu nutzen.
EU-Länder akzeptieren im Allgemeinen die meisten Reisedokumente, auch nicht biometrische Pässe.
Nein. Ihre Einreise wird aus diesem Grund grundsätzlich nicht verweigert. Gültige biometrische und nicht biometrische Pässe werden für Reisen in die europäischen Länder, die das EES verwenden, akzeptiert.
EU-Mitgliedstaaten akzeptieren die meisten Reisedokumente, auch nicht biometrische Pässe.
Zu Familienmitgliedern gehören:
- Ehegatt*innen, einschließlich des gleichen Geschlechts, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Coman-Urteil C-673/16 klargestellt,
- eingetragene Partner*innen, wenn das geltende Recht eingetragene Partnerschaften der Ehe gleichstellt,
- Verwandte in gerader absteigender Linie der Unionsbürger*innen und der Ehegatt*innen oder der eingetragenen Partner*innen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie der Unionsbürger*innen einschließlich derjenigen der Ehegatt*innen oder der eingetragenen Lebenspartner*innen, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Die allgemeinen Vorschriften für die EES-Datenspeicherung (siehe Abschnitt über die Datenspeicherung) und das automatisierte Berechnungssystem gelten nicht unter folgenden Bedingungen:
1. Für Familienmitglieder von Unionsbürger*innen, für die die Richtlinie 2004/38/EG gilt oder für Familienmitglieder von Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die ein gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit wie Unionsbürger*innen genießen.
Achtung: Dies betrifft nur Familienmitglieder von Bürger*innen der genannten Länder, die in ein anderes Land als das ihrer Staatsangehörigkeit reisen oder sich dort aufhalten.
2. Für Personen, die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
Beispiel 1
Sie sind amerikanischer Staatsbürger und leben in New York City. Sie sind 17 Jahre alt und der Sohn eines deutschen Staatsangehörigen. Sie möchten Ihren Vater besuchen, der nicht in Deutschland, sondern in Spanien lebt.
In diesem Fall werden Sie als Familienmitglied im EES erfasst. Für Sie gelten die Vorschriften für die Datenspeicherung nur eingeschränkt. Das automatisierte Berechnungssystem gilt für Sie nicht.
Beispiel 2
Sie sind amerikanische Staatsbürgerin und leben in New York City. Sie sind mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet und möchten sie in Frankreich besuchen, wo sie lebt.
In diesem Fall werden Sie als gewöhnliche Reisende und nicht als Familienmitglied im EES erfasst. Für Sie gelten sowohl die allgemeinen Vorschriften für die Datenspeicherung als auch das automatisierte Berechnungssystem.
Britische Staatsangehörige und ihre Familienmitglieder, die unter das Austrittsabkommen fallen, sind nur dann von der Erfassung im EES befreit, wenn sie eines der folgenden Aufenthaltsdokumente besitzen:
a) ein gültiges Aufenthaltsdokument gemäß dem Austrittsabkommen. Dieses muss von ihrem Aufnahmestaat (der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen des Austrittsabkommens) ausgestellt worden sein.
b) ein gültiges Dokument für Grenzgänger gemäß dem Austrittsabkommen. Dieses muss von ihrem Arbeitsstaat (der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen des Austrittsabkommens) ausgestellt worden sein.
c) ein gültiges befristetes Sonderaufenthaltsdokument gemäß dem Austrittsabkommen. Dieses muss von ihrem Aufnahmestaat (der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen des Austrittsabkommens) ausgestellt worden sein.
d) einen bestimmten gültigen Aufenthaltstitel.
Begünstigte des Austrittsabkommens, die nicht im Besitz eines der oben genannten Dokumente sind, werden im EES erfasst. Auf Antrag und nach Vorlage eines der oben genannten Dokumente können diese Daten zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht oder geändert werden.
Erfahren Sie mehr darüber, wie das EES auf die Begünstigten des Austrittsabkommens angewendet wird.
Falls Sie zu einem nationalen Erleichterungsprogramm zugelassen wurden, müssen die Beamt*innen an der Grenze Folgendes nicht überprüfen:
- den Ausgangspunkt und das Ziel Ihrer Reise,
- den Zweck Ihres geplanten Aufenthalts und gegebenenfalls die diesbezüglichen Nachweise,
- ob Sie ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer und den Zweck Ihres Aufenthalts, Ihre Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder die Weiterreise in ein Drittland haben (bzw. ob Sie imstande sind, sich diese Mittel rechtmäßig zu beschaffen).
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedeutet „Zweckbindung“, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Das EES befolgt diesen und andere datenschutzrechtliche Grundsätze, wie den des „Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“, und erfüllt die Anforderungen der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Datenqualität.
Es bestehen Sicherheitsvorkehrungen, die die Rechte der Reisenden in Bezug auf den Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten gewährleisten. Ihre personenbezogenen Daten bleiben nur so lange wie unbedingt nötig im EES und nur zu dem Zweck, für den sie erhoben wurden.
Mehr zu biometrischen Daten und den im EES gespeicherten Daten.
Zusätzlich zum EES hat die EU gegenwärtig drei zentralisierte Informationssysteme für ihre Grenzen entwickelt:
- Schengener Informationssystem (SIS)
- Visa-Informationssystem (VIS)
- Europäische Datenbank zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern (EURODAC)
Diese drei Systeme ergänzen einander und sind mit Ausnahme des SIS in erster Linie für Drittstaatsangehörige bestimmt. Sie unterstützen die nationalen Behörden auch bei der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
Voraussichtlich wird kurz nach der Inbetriebnahme des EES ein viertes zentralisiertes Informationssystem – das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) – zur Anwendung kommen. Es betrifft von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige. Im Gegensatz zum Visa-Informationssystem (das Informationen zu Schengen-Visa enthält) wird ETIAS Informationen über Reisegenehmigungen für Drittstaatsangehörige enthalten, die visumfrei in die 30 europäischen Länder einreisen, die das ETIAS einführen.
Das Einreise-/Ausreisesystem und die anderen erwähnten Systeme werden Teil der Interoperabilität der EU-Informationssysteme sein, die einen zusätzlichen Beitrag zur korrekten Identifizierung von Personen, deren Daten in diesen IT-Systemen gespeichert sind, und damit zur Bekämpfung des Identitätsbetrugs leisten wird.
Nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind Beförderungsunternehmen verpflichtet, vor dem Einsteigen der Passagiere zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen,
- im Besitz eines solchen sind
- und die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen nicht bereits in Anspruch genommen haben.
Da nach Inbetriebnahme des EES keine Pässe mehr abgestempelt werden, müssen die Beförderungsunternehmen für diese Kontrollen stattdessen eine Online-Schnittstelle nutzen.
Weitere Informationen finden Sie in den häufig gestellten Fragen als Hilfestellung für Beförderungsunternehmen.