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Neue Anforderungen für Reisen nach Europa
  • 25. September 2024

Im EES gespeicherte Daten

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Welche Daten werden vom EES erhoben?

Jedes Mal, wenn Sie die Außengrenzen von das EES verwendenden europäischen Ländern erreichen, müssen Sie Ihre personenbezogenen Daten angeben.

Das EES sammelt, erfasst und speichert

  • die Daten aus Ihrem Reisedokument/Ihren Reisedokumenten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum usw.),
  • Datum und Ort jeder Ein- und Ausreise,
  • ein Gesichtsbild und Fingerabdrücke („biometrische Daten“),
  • mögliche Einreiseverweigerungen.

Auf der Grundlage der erfassten biometrischen Daten werden biometrische Templates erstellt und bei dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten gespeichert (siehe Fußnote).

Falls Sie im Besitz eines Kurzzeitvisums für die Einreise in den Schengen-Raum sind, sind Ihre Fingerabdrücke bereits im VIS erfasst und müssen nicht erneut im EES gespeichert werden.

Je nach Situation erfasst das System auch Ihre personenbezogenen Daten aus dem

Dies geschieht unter voller Beachtung der Vorschriften und Rechte zum Schutz personenbezogener Daten.

Wieso werden meine Daten vom EES erhoben?

Die Daten werden vom EES erhoben und verarbeitet, um

  • das Außengrenzenmanagement effizienter zu gestalten,
  • die irreguläre Einwanderung zu unterbinden,
  • die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern,
  • Reisende, die nicht einreiseberechtigt sind oder ihren zulässigen Aufenthalt überschritten haben, zu identifizieren,
  • Reisende, die gefälschte Identitäten oder Reisepässe verwenden, zu identifizieren,
  • die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen.

Dies ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226, insbesondere Kapitel II Artikel 14, 16 bis 19 und 23 sowie Kapitel III, erforderlich.

Wie werde ich über die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten informiert?

Wenn Sie für einen kurzen Aufenthalt (höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) die Außengrenzen der das EES verwendenden europäischen Länder überschreiten, erhalten Sie schriftliche Informationen über das EES und Ihre damit verbundenen Rechte.

Die Bedingungen für die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sind in der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem festgelegt.

Was geschieht, wenn ich mich weigere, meine Fingerabdrücke abnehmen oder ein Foto von mir machen zu lassen?

Wenn Sie sich weigern, Ihre biometrischen Daten anzugeben, wird Ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet der europäischen Länder, die das EES verwenden, verweigert.

Wer hat Zugriff auf meine personenbezogenen Daten?

  • Die Behörden der das EES verwendenden europäischen Länder, beispielsweise die Visum-, Grenz- und Einwanderungsbehörden, können darauf zugreifen, um Ihre Identität zu überprüfen und festzustellen, ob Ihnen die Einreise und der Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden sollte.
  • Europol kann zu Strafverfolgungszwecken ebenfalls auf Ihre Daten zugreifen.
  • Unter strengen Voraussetzungen können Ihre Daten zum Zweck der Rückkehr (Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 42) oder der Strafverfolgung (Artikel 41 Absatz 6) auch an einen EU-Mitgliedstaat, einen Drittstaat oder eine (in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführte) internationale Organisation (eine UN-Organisation, die Internationale Organisation für Migration oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz) übermittelt werden.
  • Beförderungsunternehmen werden lediglich überprüfen können, ob die Inhaber*innen von Kurzzeitvisa die durch ihr Visum zugelassene Anzahl von Einreisen bereits genutzt haben. Sie haben keinen Zugriff auf weitere personenbezogene Daten.

Wie lange speichert das EES meine personenbezogenen Daten?

Ihre Daten werden nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, und für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen spezifischen Zeiträume im System gespeichert.

Aufzeichnungen über Einreisen, Ausreisen oder eventuelle Einreiseverweigerungendrei Jahre
ab dem Datum der Erfassung
Persönliche Dossiers mit personenbezogenen Datendrei Jahre und einen Tag
ab dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder der Einreiseverweigerung (falls Sie nicht einreisen durften)
Falls keine Ausreise registriert wurdefünf Jahre
ab dem Datum des Ablaufs Ihres zulässigen Aufenthalts

Aufzeichnungen über Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die

  • Familienmitglieder von EU-Bürger*innen oder Nicht-EU-Bürger*innen, die wie EU-Bürger*innen durch Europa reisen können, sind;
  • nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokuments sind; und
  • Bürger*innen der EU, des EWR oder der Schweiz begleiten, die in einem Mitgliedstaat reisen oder sich dort aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.

Beispielfälle finden Sie im Abschnitt Häufig gestellte Fragen.

ein Jahr
ab dem Datum der Erstellung des Ausreisedatensatzes.

Falls keine Ausreise registriert wurde und Sie

  • ein Familienmitglied eines EU-Bürgers bzw. einer EU-Bürgerin oder eines Nicht-EU-Bürgers bzw. einer Nicht-EU-Bürgerin, die wie EU-Bürger*innen durch Europa reisen können, sind;
  • nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokuments sind; und
  • Bürger*innen der EU, des EWR oder der Schweiz begleiten, die in einem Mitgliedstaat reisen oder sich dort aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.
Ihre Daten werden nicht gespeichert. Die Dauer Ihres zulässigen Aufenthalts wird nicht berechnet.
Nach Ablauf dieser Fristen werden Ihre Daten automatisch gelöscht.

Wie werden meine Daten im EES geschützt?

Die im EES gespeicherten Daten sind vor Missbrauch sicher und nur bestimmte Bedienstete nationaler Behörden haben darauf Zugriff.

Ihre Daten dürfen nur in Ausnahmefällen an Dritte – egal ob öffentliche oder private Stellen – übermittelt werden. Lesen Sie hier, wer Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten hat.

Die gesamte Datenverarbeitung wird durch die europäischen Länder vorgenommen, die das EES verwenden. 

Die EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) stellt sicher, dass das EES gemäß geltendem Recht betrieben wird. 

Es bestehen starke Sicherungsvorkehrungen für den wirkungsvollen Schutz personenbezogener Daten:

  • Drittstaatsangehörige, für die das EES gilt, können den Zugang zu ihren Daten sowie die Berichtigung, Ergänzung und Löschung von sie betreffenden Daten im EES beantragen.
  • Das EES wird sowohl durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten als auch durch unabhängige nationale Datenschutzbehörden in allen teilnehmenden Ländern überwacht.
  • Das EES wurde durch die Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes entwickelt.
  • Die umfassende Einhaltung der Vorschriften zu den Grundrechten und zum Datenschutz erfordert eine gute Konzeption und ordnungsgemäße Verwendung von Technologie und Informationssystemen.

Wie kann ich prüfen, wie viele Tage meines Aufenthalts in den europäischen Ländern, die das EES verwenden, noch übrig sind, und was geschieht, wenn ich die Aufenthaltsdauer überschreite?

Sie haben ein Recht auf Auskunft über Ihre verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer durch die Grenzkontrollbeamt*innen. Sie können auch das Online-Tool oder die an einigen Grenzübergangsstellen installierten Geräte dafür nutzen.

Falls Sie länger bleiben als Sie eigentlich dürfen, werden Sie als „Aufenthaltsüberzieher*in“ identifiziert und automatisch in eine Liste eingetragen. Behörden (in den Bereichen Passkontrolle, Einwanderung, Visumerteilung usw.) haben Zugriff auf diese Liste.

Falls Sie auf die Liste mit Aufenthaltsüberzieher*innen kommen, sind auch andere Konsequenzen möglich, je nach nationaler Gesetzgebung des das EES verwendenden europäischen Landes. Sie können z. B. ausgewiesen, zur Zahlung eines Bußgelds verpflichtet oder inhaftiert werden, oder Ihnen kann künftig die Einreise in die EU verweigert werden.

Falls Sie als Aufenthaltsüberzieher*in gegenüber den zuständigen Stellen wie den Grenz- oder Einwanderungsbehörden glaubhaft nachweisen können, dass Sie Ihre zulässige Aufenthaltsdauer aufgrund unvorhergesehener oder außerhalb Ihrer Macht liegender Umstände überzogen haben (etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts nach einer schweren Verletzung), können Ihre Daten im System geändert werden, und Sie werden aus der Liste gestrichen.

Die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und die Erstellung von Warnmeldungen an die das EES verwendenden europäischen Länder nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind, die in einen anderen Staat reisen als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder sich bereits dort aufhalten, und die diese Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz begleiten oder ihnen nachziehen.

Welche Rechte habe ich bezüglich meiner personenbezogenen Daten?

Sie haben das Recht,

  1. beim Datenverantwortlichen um Zugang zu den Sie betreffenden Daten zu ersuchen,
  2. die Berichtigung ungenauer oder unvollständiger Daten zu beantragen,
  3. die Löschung von Sie betreffenden unrechtmäßig verarbeiteten personenbezogenen Daten und/oder die Nichtverarbeitung bestimmter Daten zu beantragen.

Um eines dieser Rechte ausüben zu können, wenden Sie sich an den Datenverantwortlichen (d. h. die für die Verarbeitung Ihrer Daten zuständige Stelle) oder den Datenschutzbeauftragten in einem das EES verwendenden europäischen Land – vorzugsweise in einem Land, das Sie bereist haben.

Die Kontaktdaten in den europäischen Ländern, die das EES verwenden, finden Sie hier.

Wie kann ich Beschwerde zu meinen Daten einlegen?

Das Einreichen einer Beschwerde bedeutet, dass Sie einen formalen Antrag auf Neubewertung Ihrer Datenschutzrechte stellen, etwa, wenn Ihr Gesuch auf Zugriff auf Ihre Daten oder deren Löschung oder Änderung durch den Datenverantwortlichen abgelehnt wurde.

Sie können bei folgenden Stellen eine Beschwerde einreichen:

  • der Aufsichtsbehörde des das EES verwendenden europäischen Landes, die für die Verarbeitung Ihrer Daten zuständig ist (falls Sie z. B. glauben, dass das Land Ihre Daten unrichtig erfasst hat)
  • dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei Angelegenheiten, die die Datenverarbeitung durch europäische Stellen betreffen, z. B.:
    • Frontex: Bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ist das zentrale Referat für das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) angesiedelt, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige zuständig ist.
    • EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA): Die EU-Agentur, die die Bemühungen der Mitgliedstaaten für ein sichereres Europa technologisch unterstützt.
    • Europol: Die Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union hat ein sichereres Europa zum Vorteil aller EU-Bürger*innen zum Ziel.

Fußnote: Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) speichert biometrische Templates (eine mathematische Darstellung der biometrischen Daten, die im Visa-Informationssystem (VIS), im EES und in anderen Informationssystemen der EU gespeichert sind), die Abfragen anhand biometrischer Daten ermöglichen. Das EES wird den sBMS für seine Interoperabilität mit dem VIS nutzen.